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Die Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens kann dann angenommen werden, wenn der Sachverständige bei der geschuldeten Verkehrswertermittlung der Immobilie nicht zutreffende Tatsachen zu Grunde legt und/oder anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet.
Sind die jeweiligen Bewertungen ohne eindeutige und zwingende Vorgaben vorzunehmen, kann es – wie im vorliegenden Fall geschehen – auch bei sehr sorgfältigem Vorgehen zu erheblichen Abweichungen kommen. Unter diesen Umständen konnte der Senat im Streitfall kein methodisch oder sachlich fehlerhaftes Arbeiten des Sachverständigen feststellen, was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gewesen wäre.
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2012, 10 U 12/12