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Vom Mieter kann – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – nicht verlangt werden, dass er mehr als drei Mal täglich lüftet und alle Räumlichkeiten der Mietwohnung durchgängig so beheizt, dass in den Räumen die Temperatur mindestens 20 Grad Celsius beträgt.
LG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012, 61 S 21/12