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1. Ein nicht vom Mieter unterzeichnetes Bestätigungsschreiben des Vermieters über mündlich vereinbarte Änderungen genügt nicht der Schriftform.
2. Eine sog. mietvertragliche “Schriftformheilungsklausel” hindert den Grundstückserwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566(1) BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne zuvor vom Mieter eine Heilung des Mangels verlangt zu haben.
3. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn er den Schriftformverstoß beim Erwerb bereits kennt.
BGH, Urteil vom 22.01.2014, XII ZR 68/10