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Bei einem Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel ist die Willenserklärung, mit welcher die Vertragspartner die bei Untätigkeit automatisch eintretende Vertragsverlängerung verhindern können, nicht als Kündigung im technischen Sinne anzusehen, auch wenn sie im Vertrag als solche und nicht als “Widerspruch” bezeichnet wird. Auf diese Willenserklärung ist die Regelung in § 193 BGB anzuwenden. Die Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1354), wonach § 193 BGB grundsätzlich nicht auf Kündigungsfristen anwendbar ist, findet in diesem Fall keine Anwendung.
OLG Dresden, Beschluss vom 08.11.2013, 5 U 1101/13