Der Wechsel des Verwalters in eine juristische Person bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Bleiben die zuständigen Personen unverändert, so ist der zu fassende Beschluss eine Wiederbestellung und keine Neubestellung des Verwalters.
LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2011, 318 S 123/11