Die tatsächliche Vermutung, nach der von einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung des hiervon begünstigten Vertragsteils zu schließen ist, erleichtert der davon nachteilig betroffenen Partei zwar die Darlegung und die Beweisführung für das Vorliegen des subjektiven Merkmals eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, befreit sie aber nicht von ihrer Behauptungslast.
Verkauf einer Eigentumswohnung als wucherähnliches Geschäft und Grundsätze richterlicher Hinweispflichten, BGH, Urteil vom 9. 10. 2009 – V ZR 178/08
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