Schließt ein Betriebsratsmitglied in einem Urteilsverfahren, das mit der Betriebsratstätigkeit im Zusammenhang stehende individualrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat, mit dem Arbeitgeber einen Vergleich, nach dessen Kostenregelung es seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, hat es gegenüber dem Arbeitgeber keinen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Freistellung von den durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Das Betriebsratsmitglied wird durch die Kostenvereinbarung nicht i.S. von § 78 S. 2 BetrVG wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt.
Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch Betriebsratsmitglied – Benachteiligungsverbot, BAG, Beschluss vom 20. 1. 2010 – 7 ABR 68/08
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