Es versteht der Verkehr die Anbringung eines Namens auf einem zu einer Wohnung oder Geschäftsraum gehörenden Briefkasten nicht nur dahin, dass in den Briefkasten eingeworfene Post den Namensträger erreicht, sondern dahin, dass der Namensträger auch den (Mit-)Besitz an der zum Briefkasten gehörenden Wohnung oder dem Geschäftsraum innehat.
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2011 – 8 W 55/11