Der bloße Umstand, dass sich die Aussicht aus einer Wohnung verschlechtert, stellt grundsätzlich keinen Mietmangel dar.
LG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2011 – 9 S 236/11
Der bloße Umstand, dass sich die Aussicht aus einer Wohnung verschlechtert, stellt grundsätzlich keinen Mietmangel dar.
LG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2011 – 9 S 236/11