1. Auch wenn es mehrfach zu Diebstählen und Sachbeschädigungen in der Tiefgarage gekommen ist, die vermutlich von unbefugten Eindringlingen begangen worden sind, dürfen die Wohnungseigentümer keine Videoüberwachung der Tiefgarage beschließen, da dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte einzelner darstellt.
2. Zum Zwecke der Abschreckung reicht es vielmehr, Warnschilder und Kameraattrappen anzubringen.
LG München I, Beschluss vom 11.11.2011 – 1 S 12752/11 WEG