Entstehen Belastungen erst nach Abschluss des Mietvertrags, können die zusätzlichen Kosten nur im Wege der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Kostenart mietvertraglich ausdrücklich genannt ist.
Bei einer Fremdenverkehrsabgabe, die die Gemeinde erhebt, handelt es sich nicht um Betriebskosten im Sinne von § 27(1)1 II. BV oder um laufende öffentliche Lasten des Grundstücks.
OLG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2012, 4 U 134/11