A. Begriffsbestimmung
– Beseitigung von Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch
– Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, § 28(4)5 BV (Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen)
– Nicht bei fehlender ausdrücklicher Bezeichnung im Mietvertrag: Streichen der Fenster von außen sowie der Balkongitter, Abschleifen des Parketts, Schamponieren von Teppichböden oder deren Erneuerung
B. Übertragung auf den Mieter im Mietvertrag auch klauselartig (AGB) möglich
– Ansonsten Instandhaltungspflicht des Vermieters, § 535 BGB
– Vorsicht bei unwirksamer Klausel
– Unwirksam bei Anfangs- und Endrenovierung
– Laufende Schönheitsreparaturen
– Keine starren Fristen erlaubt
C. Erfüllungs- und Ersatzansprüche
– Erfüllungsanspruch schon während der Mietzeit
– Nicht- oder Schlechterfüllung, Abmahnverfahren mit konkreter Bezeichnung, Fristsetzung
D. Verjährung
– 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, § 548(1)1 BGB
– Während des Mietverhältnisses in 3 Jahren, § 195 BGB