• Individualvereinbarung
– Schriftlich (§ 550 BGB)
– Schlüssiges Verhalten: häufig wiederholte, vorbehaltlose Zahlung
• Staffelmiete, § 557a BGB
– Schriftform
– Mindestens 1 Jahr Abstand
– Vollständige Staffelangabe
– Keine Höchstfrist; Altverträge 10 Jahre
– Kündigungsausschluss bis maximal 4 Jahre möglich
– Keine Erhöhung wegen Vergleichsmiete oder Modernisierung zusätzlich möglich
• Mietanpassungsklauseln (Indexmiete), § 557b BGB
– Preisindex für Lebenshaltung aller Haushalte
– Schriftform
• Ortsübliche Vergleichsmiete, §§ 558 bis 558e BGB
– Ortsüblichkeit, Qualifizierter Mietspiegel, Mietdatenbank
– Kappungsgrenze 20%
– Wartefrist 15 Monate nach Vertragsbeginn
– Mieterhöhungsverlangen; Zustimmung des Mieters – ersatzweise gerichtliche Ersetzung
– Sonderkündigungsrecht: Frist 2 Monate, § 561 BGB
• Bauliche Maßnahmen, § 559 BGB
– Modernisierungsmaßnahmen = Wohnwerterhöhung
– Erhöhung der Jahresmiete um 11% der Kosten auf die Jahresmiete
– Energieeinsparung
– Maßnahmen ohne Verschulden des Vermieters
– Schriftform, Frist: 3 Monate, Sonderkündigungsrecht, § 561 BGB
• Kostensteigerungen
die Betriebskostenpauschale kann jederzeit den tatsächlichen Gegebenheiten angemessen angepasst werden, § 560 BGB