I. Ordentlich (fristgemäß), § 573 BGB
1) Eigenbedarf
• Nicht bei Vorhandensein einer Alternativwohnung
• Nicht bei wesentlich überhöhtem Bedarf
• Nicht bei mangelnder Eignung für Vermieterinteresse
2) Erhebliche Nachteile bei Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung
• Anderweitige Verwertung, der vernünftige Erwägungen zu Grunde liegen
• Nicht: Erzielung einer höheren Miete oder Gewinnsteigerung bei Verkauf
• Vorkaufsrecht des Mieters
3) Schuldhafte nicht unerhebliche Vertragsverletzung
• Beschädigungen, Gefährdungen, Verkommenlassen, Lärmstörungen, Tierhaltung, Cannabisanbau nur wenn über Eigenkonsum hinausgehend, Straftaten und Beleidigungen gegenüber dem Vermieter
4) Berechtigtes Freimachungsinteresse
• Werkwohnung/ Betriebsbedarf
• Genossenschaftswohnung
II. Außerordentlich (fristlos), § 569 BGB
1) Unzumutbarkeit
2) Hausfriedensstörung
3) Gefährdung der Mietsache (Verwahrlosung)
4) Unberechtigte Drittüberlassung
5) Zahlungsverzug und -säumigkeit
III. Kein Kündigungsschutz (§ 549 BGB) bei
1) Mietverhältnissen zum vorübergehenden Gebrauch
2) Möbliertem Wohnraum in der Wohnung des Vermieters
IV. Inhalt und Form, § 568 BGB
1) Schriftform
2) Begründung
3) Hinweis auf Unwirksamkeit bei besonderer Härte