1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter kann nur auf § 57b(1)2 HRG in der bis zum 17. 4. 2007 geltenden Fassung gestützt werden, wenn die Befristung nach Abschluss der Promotion vereinbart wurde.
2. Wann eine Promotion i.S. von § 57b(1)2 HRG abgeschlossen ist, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Promotionsordnung.