1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrags über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind.
2. Der Vermieter ist im Allgemeinen nicht gehalten, Internetrecherchen mit dem Ziel durchzuführen, außergewöhnliche Umstände aufzufinden, die seine Vermietungsentscheidung im Einzelfall wesentlich mitbestimmen bzw. die sein Risiko entsprechend erhöhen.