1. Nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3(1) TVG infolge eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband gelten die Tarifverträge gemäß der in § 3(3) TVG geregelten Nachbindung unmittelbar und zwingend bis zur Beendigung des Tarifvertrags weiter.
2. Die Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3(3) TVG endet mit jeder Änderung der durch den betreffenden Tarifvertrag normierten materiellen Rechtslage. Eine solche kann durch die Änderung des betreffenden Tarifvertrags erfolgen. Sie kann aber auch in der Vereinbarung einer auf den Tarifinhalt einwirkenden Tarifnorm in einem neuen Tarifvertrag liegen.