1. Erfordert eine (hier: 24-seitige) Mietvertragsgestaltung angesichts des multiplen Einsatzes von Alternativen auch von überdurchschnittlichen Lesern ein teils mehrfaches Lesen, kommt Intransparenz insgesamt in Betracht.
2. Ein einseitiger Kündigungsrechtsverzicht ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn eine dessen Wirkungen nach der BGH-Rechtsprechung gebotene ausgleichende Abrede (hier: Staffelmiete) nicht die erforderliche Klarheit aufweist, der Mieter also nicht doch mit anderweitigen Mieterhöhungen zu rechnen hätte.
LG Dortmund, Urteil vom 22.09.2011 – 1 S 165/10